Ordnungswidrigkeit oder Straftat

 

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann die folgenden Rechtsfolgen nach sich ziehen:

 

  •     Eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
  •     Eine Verwarnung und ein zusätzliches Verwarnungsgeld
  •     Ein Bußgeld
  •     Ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrseignungsregister in Flensburg
  •     Ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrseignungsregister in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder   der Entzug der Fahrerlaubnis


Für die Ordnungswidrigkeiten ist es egal, ob mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit gehandelt wurde. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten. Hierzu zählen Rotlichtverstöße, Falschparken, Handy am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen. Im Gegensatz dazu, sind das Fahren ohne Fahrerlaubnis, das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, Straßenverkehrsgefährdung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verkehrsstraftaten. Die Straftat wird bestraft, die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld geahndet. Sie wird auch regelmäßig mit dem Strafzettel in Verbindung gebracht.


Bußgeldbescheid


Ein Bußgeld wird verhängt ,um Fehlverhalten klar zu machen. Wenn das Bußgeld nicht gezahlt kann, ist es grundsätzlich möglich, Haft, d.h., die sog. Erzwingungshaft, anzuordnen. Eine einzelne Bußgeldforderung kann maximal mit bis zu 6 Wochen Haft ersetzt werden.

Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben Beteiligte ein Anrecht auf Akteneinsicht. Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden.

Rechtskraft besteht dann, wenn Fristen für Rechtsmittel abgelaufen sind. Behalten Sie aus diesem Grund immer die Fristen im Auge, wenn Sie überlegen, ob Sie anwaltliche Hilfe beanspruchen möchten. In der Regel haben Sie nach Zugang des Bescheids 2 Wochen Zeit gegen die Drohung von Bußgeld vorzugehen.


Verfahren nach einem Einspruch


Wurde Einspruch erhoben wird die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft übertragen und es wird über die Sache entschieden, sollte der Bescheid nicht zuvor, bereits zurückgenommen worden sein.